Praxisratgeber Recht für Hebammen -  Matthias Diefenbacher

Praxisratgeber Recht für Hebammen (eBook)

eBook Download: PDF | EPUB
2016 | 2. Auflage
184 Seiten
Hippokrates (Verlag)
978-3-13-219461-8 (ISBN)
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Hebammen sind im beruflichen Alltag häufig mit rechtlichen Fragen und zunehmend mit dem Thema Haftung bei Schadensfällen konfrontiert. Daher ist es wichtig, alle relevanten Gesetze und Vorschriften zu kennen und zu verstehen. Rechtliche Fragen verstehen, interpretieren und korrekt umsetzen: - Inhalt und Konsequenzen aller Gesetze leicht verständlich erklärt. - Welche rechtlichen Regelungen haben im Arbeitsalltag Bedeutung? - Was ist zu beachten (Hebammengesetz, Arbeitsrecht, SGB V und Gebührenverordnung, Vertragsrecht, Haftung, Strafrecht und vieles mehr)? - Rechtliche Antworten auf ethische Fragen (z.B. Gendiagnostik, Schwangerschaftskonflikt, Embryonenschutz oder vertrauliche Geburt). - Anschaulich durch zahlreiche Fallbeispiele. - Wertvolle Tipps und Empfehlungen vom erfahrenen Juristen und von den Sachverständigen des DHV. - Ideal für das Fach Rechtskunde in der Aus- und Weiterbildung.

Matthias Diefenbacher, Cäcilie Fey, Patricia Gruber, Regine Knobloch: Praxisratgeber Recht für Hebammen 1
Innentitel 4
Impressum 5
Vorwort 6
Anschriften 7
Inhaltsverzeichnis 8
1 Rechtliche Grundbegriffe 14
Bürgerliches Recht – Öffentliches Recht 14
Staatsprinzipien 14
Grundrechte 15
Einzelne Grundrechte 15
Verfassungsbeschwerde 16
2 Hebammengesetz 17
Berufsbezeichnung „Hebamme“ 17
Berufserlaubnis 18
Voraussetzungen 18
Rücknahme oder Widerruf der Berufserlaubnis 19
Ausbildung zur Hebamme 21
Ausbildungsvorschriften 22
Hebammenschulen 22
Zugangsvoraussetzungen 22
Verkürzte Ausbildungszeit 23
Anrechnungszeiten 24
Einzelheiten der Ausbildungs- und Prüfungsordnung 25
Nach der Prüfung 26
Ausbildungsvertrag 27
Kündigung des „Ausbildungsverhältnisses 28
Der Hebamme vorbehaltene „Tätigkeiten 28
Geburtshilfe nach §§€?4, 5 des Hebammengesetzes 28
EU-Richtlinien 30
Landesberufsordnungen 30
§§€?24 ff. SGB V 33
Gebührenrecht 33
Fallbeispiele aus der Praxis 33
Folgen 33
Bußgeldvorschrift 34
Werbung 34
Rentenversicherungspflicht 36
Unfallversicherungspflicht 36
3 GKV und Hebammen-Gebührenvereinbarung 37
GKV und Privatpatientin 37
Gebührenregelungen 38
Einzelheiten der „Gebührenvereinbarung 39
Anwendungsbereich 39
Auslagen 39
Wegegeld 40
Nachweis über erbrachte „Leistungen und Auslagen 41
Zuschläge 42
Leistungsverzeichnis 42
Versicherungskarte 42
Selbstzahlerin/Privatpatientin 42
Regelungen im „Behandlungsvertrag 43
Fallbeispiele aus der Praxis 44
Praxistipps und Lehren aus Mahnverfahren 45
4 Vertragsrecht und zivilrechtliche Haftung 47
Allgemeine Vertrags„voraussetzungen 47
Vertragsfreiheit 48
Angebot und Annahme eines Vertrages 49
Formvorschriften 51
Geschäftsfähigkeit 51
Stellvertretung 53
Behandlungsvertrag 54
Informations- und „Aufklärungspflichten 56
Vertragliche Haftung und „Leistungsstörungen 66
Vertragliche Haftung 66
Verantwortlichkeit für eigenes und fremdes Verschulden 67
Verzug 67
Pflichtverletzung 68
Rücktritt vom „Behandlungsvertrag 69
Anfechtung eines Vertrags 69
Widerruf eines Vertrages 70
Fernabsatzverträge 70
Widerrufsrecht 71
Elektronischer Geschäftsverkehr 71
Homepage-Impressum 72
Haftung aus unerlaubter Handlung 72
Körper- und „Gesundheitsverletzung 72
Sorgfaltspflichten von Arzt und Hebamme 73
Organisationsverschulden 73
Beratungs- und Diagnosefehler 74
Fallbeispiele aus der „Rechtsprechung 75
Schadensersatz 78
Schmerzensgeld 78
Das ungewollte „Kind als „Schaden“ 80
Verjährungsvorschriften 81
Regelmäßige Verjährungsfrist 81
Ausnahmen 82
Hemmung der Verjährung 82
Gewährleistung am Beispiel des Kaufrechts 83
Mangelhafte Leistung 83
Garantie 85
Verjährung der Ansprüche 85
Allgemeine Geschäfts„bedingungen 85
Verträge im Belegsystem 86
Allgemeines im SGB V 86
Belegvertrag 86
Arten der Krankenhaus„verträge 86
5 Dokumentation 88
Grundsätze der Dokumentation 88
Dokumentation vereinfachen 91
Qualitätsmanagement (QM) 92
Vorlagen zur Dokumentation 92
Exkurs: Elektronische „Dokumentation 93
Interprofessionelle „Zusammenarbeit 96
Grundlagen der „Zusammenarbeit 96
Delegation ärztlicher „Tätigkeiten 97
Remonstration 98
Dokumentation in der Praxis 102
CTG-Dokumentation 102
Auskultation 105
Schulterdystokie 107
Reanimation des Neugeborenen 110
Verlegung von Mutter und Kind 111
Hyperbilirubinämie 115
Fehlendes Einvernehmen (Non Compliance, Non Adherence) 117
6 Personenstandsgesetz und Familienrecht 122
Personenstandsgesetz 122
Geburtenregister 122
Sterberegister 123
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes 124
Gerichtliches Verfahren bei „Ablehnung einer Amtshandlung 124
Vertrauliche Geburt 125
Familienrecht 126
Verwandtschaft 126
Mutter und Vater 126
Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind – Elterliche Sorge 127
Name des Kindes 129
Eheschließung 130
Gewaltschutzgesetz 130
Kinderschutzgesetz und „Familienhebammen 131
7 Arbeitsrecht 133
Arbeitsvertrag 133
Befristeter Arbeitsvertrag 134
Pflichten und Rechte des „Arbeitnehmers 135
Pflichten und Rechte des „Arbeitgebers 135
Schutzgesetze zugunsten des Arbeitnehmers 136
Arbeitszeit 136
Urlaub 138
Lohnfortzahlung im „Krankheitsfall 138
Beendigung des „Arbeitsverhältnisses 140
Aufhebungsvertrag 140
Kündigung 141
Ordentliche Kündigung 141
Außerordentliche Kündigung 141
Kündigungsschutz 143
Klagefrist 144
Abfindung 145
Zeugnis 146
Schwerbehindertenschutz 147
Mutterschutzgesetz 148
Beschäftigungsverbote vor der Geburt 148
Beschäftigungsverbote nach der Geburt 149
Mutterschaftsgeld 150
Kündigungsschutz 150
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 151
Definitionen 151
Arbeitsrechtliches „Benachteiligungsverbot 152
Ausnahmen bzw. zulässige „unterschiedliche Behandlung 152
Rechte der Beschäftigten 154
Zivilrechtliches „Benachteiligungsverbot 155
8 Strafrecht 157
Allgemeine Grundsätze 157
Straftat 158
Gesetzlicher Tatbestand und Kausalität 160
Rechtswidrigkeit 161
Schuld 161
Versuch einer Straftat 162
Täterschaft und Teilnahme 162
Aufklärung und Einwilligung 162
Einwilligung 162
Aufklärung 163
Mutmaßliche Einwilligung 164
Widerruf der Einwilligung 164
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit 165
Freiheitsberaubung 166
Schweigepflicht 166
§€?203 StGB 166
§€?6 – Schweigepflicht 167
§€?9 – Aufsicht 167
Geheimnis 167
Entbindung von der Schweigepflicht 168
Sonstige Ausnahmen 169
Schweigepflicht vor Gericht 170
Datenschutz 170
Abrechnungsbetrug 171
9 Rechtliche Antworten auf ethische Fragen 172
Gendiagnostik 172
Embryonenschutz 172
Präimplantationsdiagnostik 173
Schwangerschaftskonflikt„gesetz 174
Schwangerschaftsabbruch 175
10 Abkürzungsverzeichnis 177
11 Literatur 179
Sachverzeichnis 183

1 Rechtliche Grundbegriffe


Recht

Unter „Recht“ versteht man die Gesamtheit der verbindlichen Vorschriften, die das Verhältnis einer Gruppe von Menschen zueinander oder zu und zwischen Hoheitsträgern regeln.

Das Recht soll im weitesten Sinn das Zusammenleben der Menschen in einer Gemeinschaft ordnen. Es hat eine Ordnungs- und Friedensfunktion. Von Religion, Sitte und Moral unterscheidet es sich dadurch, dass es erzwingbar, d.h. mit Sanktionen durchsetzbar ist. So kann z.B. die Wohnung eines Straftäters im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auf richterlichen Beschluss hin durchsucht werden. Auch der Gerichtsvollzieher kann zur Durchsetzung einer zivilrechtlichen Forderung mit einem richterlichen Beschluss die Wohnung des Schuldners betreten, um eine Pfändung vorzunehmen („Gewaltmonopol des Staates“). Im Übrigen ist dies nur in Notfällen, bei Gefahr im Verzug oder mit einer Einwilligung des Berechtigten zulässig.

1.1 Unterscheidung Bürgerliches Recht – Öffentliches Recht


Das Bürgerliche Recht (auch Zivilrecht oder Privatrecht) ist die Summe der Rechtsnormen, die das Verhältnis von Personen untereinander regeln („Bürger gegen Bürger“). Solche Vorschriften finden sich insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB; Behandlungsvertrag, Gebührenansprüche gegenüber Privatpatientinnen etc.) und in arbeitsrechtlichen Gesetzen (Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber).

Das Öffentliche Recht umfasst die Rechtsvorschriften, die das Verhältnis der Hoheitsträger (Organisationen, die Aufgaben für das öffentliche Gemeinwesen erfüllen = Staat) zum einzelnen Bürger oder der Hoheitsträger untereinander regeln („Bürger gegen Staat“). Es handelt sich hierbei

u.a. um Vorschriften aus dem Verfassungsrecht (im Grundgesetz), dem Verwaltungsrecht, dem Strafrecht („Staatsanwalt gegen Bürger“), dem Gerichtsverfassungs- und Prozessrecht und dem Völkerrecht bzw. supranationalen Recht (z.B. EU-Richtlinien).

1.2 Staatsprinzipien


Die tragenden Prinzipien der Bundesrepublik Deutschland sind die der Demokratie (alle Gewalt geht vom Volk durch Wahlen aus), der Republik (das Staatsoberhaupt wird anders als in der Monarchie gewählt), des Bundesstaats (Föderalismus), des Rechtsstaats (jedes stattliche Handeln erfordert eine gesetzliche Grundlage) und des Sozialstaats (Art. 20, 28 GG). Der Sozialstaat sorgt für des Existenzminimum jedes Einzelnen. Nicht jede Form der Heilbehandlung und der Hebammenhilfe ist Teil des Existenzminimums (z.B. Akupunktur oder Babyschwimmen), d.h., nicht alle Behandlungen bzw. Tätigkeiten werden durch das Sozialamt bezahlt.

Praxistipp

Es empfiehlt sich bei Klientinnen, die Leistungen nach Sozialgesetzbuch XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, vor der Behandlung eine Deckungszusage hinsichtlich der tatsächlich übernommen Behandlungskosten durch das zuständige Amt einzuholen bzw. mit dem Amt grundsätzlich zu klären, welche Kosten üblicherweise (im Rahmen des Existenzminimums) vergütet werden.

Ein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung besteht nicht für Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten oder Siebten Kapitel des SGB XII (Sozialhilfe) sind (Urteil des BGH vom 16.07.2014).

1.3 Grundrechte


Die Grundrechte sind in den Art. 1 bis 19 des Grundgesetzes (GG) geregelt. Menschenrechte gelten für alle Menschen, Bürgerrechte nur für deutsche Staatsangehörige.

Grundrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat und können sich daher im Verhältnis zwischen Privaten untereinander nur über Generalklauseln (z.B. bei der Auslegung des Begriffs von „Treu und Glauben“ im BGB) oder im Wege der Auslegung von Rechtsnormen (z.B. beim Begriff der „Sittenwidrigkeit“) auswirken. Die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht.

1.3.1 Einzelne Grundrechte


Art. 1 GG – Würde des Menschen, unmittelbar geltende Grundrechte

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 2 GG – Freiheit der Person

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Aus dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen (Art. 2 Abs. 1 GG) folgt, dass für eine Heilbehandlung, die insbesondere mit Körperverletzungshandlungen verbunden ist, eine Einwilligung des Patienten erforderlich ist. Fehlt es an der Einwilligung, liegt ein Behandlungsfehler vor. Art. 2 GG nutzt das Bundesverfassungsgericht u.a., um „neue“ Grundrechte zu entwickeln, so z.B. anlässlich des „Volkszählungs“-Urteils das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung.

Art. 3 GG – Gleichheit vor dem Gesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Eine Differenzierung ist nur nach einem sachlichen Grund zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (z.B. wenn eine Hebamme eine Leistung zu Unrecht erhalten hat, hat die Kollegin nicht aus Gleichheitsgesichtspunkten den gleichen Anspruch auch zu Unrecht).

Art. 4 GG – Glaubensfreiheit, Gewissensfreiheit, Kriegsdienstverweigerungsrecht

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Kirchengeläut ist u.a. Ausdruck der Religionsfreiheit. Am 27.01.2015 hat das BVerfG entschieden, dass ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen verfassungswidrig ist. Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gewährleistet auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann. Anders hat das BAG am 24.09.2014 entschieden, als dort das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer anderen Religionszugehörigkeit regelmäßig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu einem zumindest neutralen Verhalten gegenüber der Evangelischen Kirche nicht in Einklang zu bringen ist.

Art. 6 GG – Schutz von Ehe und Familie

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Eine Ehe ist die grundsätzlich lebenslange Verbindung eines Mannes und einer Frau zur Lebensgemeinschaft. Gleichgeschlechtliche Beziehungen richten sich nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft...

Erscheint lt. Verlag 14.12.2016
Reihe/Serie Edition Hebamme
Co-Autor Cäcilie Fey, Patricia Gruber, Regine Knobloch
Verlagsort Stuttgart
Sprache deutsch
Themenwelt Medizin / Pharmazie Gesundheitsfachberufe Hebamme / Entbindungspfleger
Schlagworte Arbeitsrecht • Dokumentation • Gendiagnostikgesetz • Haftungsrecht • Hebamme • Hebammengebührenverordnung • Hebammengesetz • kinderschutzgesetz • Patientenrechtegesetz • Schwangerschaftskonfliktgesetz • SGB V
ISBN-10 3-13-219461-1 / 3132194611
ISBN-13 978-3-13-219461-8 / 9783132194618
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