Handelsrechtlicher Jahresabschluss und Bilanzierung in der Corona-Krise (eBook)

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2020 | 1. Auflage
100 Seiten
Schäffer-Poeschel Verlag
978-3-7910-5088-1 (ISBN)

Lese- und Medienproben

Handelsrechtlicher Jahresabschluss und Bilanzierung in der Corona-Krise -  Birgitta Dennerlein
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Die Corona-Pandemie wirkt sich in den Unternehmenszahlen auf verschiedene Bilanzierungssachverhalte sowie die Angaben in Anhang und Lagebericht aus. Betroffen sind bereits die Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 und die danach endenden Berichtsperioden. Damit die Zahlen zum Bilanzstichtag stimmen und der Jahresabschluss ein korrektes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage abgibt, ist eine gute Vorbereitung notwendig. Die Autorin zeigt mithilfe von aktuellen Beispielen in diesem E-Book kompakt und praxisnah, worauf zu achten ist, um den Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Krise gut und richtig erstellen zu können. Sie gibt einen Überblick über die wesentlichen Folgen für die handelsrechtliche Bilanzierung und darüber hinaus zusätzlich Hinweise zum Steuerrecht. Checklisten im Anhang ermöglichen einen schnellen Praxistransfer. Rechtsstand: August 2020

Birgitta Dennerlein, Steuerberaterin, Dipl.-Betriebswirtin (BA), seit 2011 selbstständig, war mehrere Jahre Managerin bei einer international tätigen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („Big Four“). Sie ist außerdem (Wirtschafts-)Mediatorin und Coach und ist als Autorin und Referentin im Fachbereich Steuerrecht, Buchführung und Mitarbeiterführung tätig.

Birgitta Dennerlein Birgitta Dennerlein, Steuerberaterin, Dipl.-Betriebswirtin (BA), seit 2011 selbstständig, war mehrere Jahre Managerin bei einer international tätigen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Big Four). Sie ist außerdem (Wirtschafts-)Mediatorin und Coach und ist als Autorin und Referentin im Fachbereich Steuerrecht, Buchführung und Mitarbeiterführung tätig.

3 Folgen der Corona-Krise für den Jahresabschluss für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2019 enden


Jahresabschluss: Kontoabstimmung der Umsatzerlöse und sonstigen betrieblichen Erträge
Zusammenfassung

Überblick

Das Abstimmen der Konten der Umsatzerlöse und sonstigen betrieblichen Erträge sollte optimalerweise im Zuge der Abstimmung mit den Umsatzsteuerkonten erfolgen. Zu den Umsatzerlösen gehören nach den Vorschriften des BilRUG ab 2016 auch die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach § 277 Abs. 1 HGB. Dieser Beitrag zeigt, worauf geachtet werden muss und wie Schritt für Schritt vorgegangen werden kann. Zudem wird auf die Besonderheiten im Zuge der zeitlich befristeten Absenkung der Umsatzsteuer von 19 % auf 16 % (Regelsteuersatz) und von 7 % auf 5 % (ermäßigter Steuersatz) und der Corona-Hilfsmaßnahmen hingewiesen.

Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Nach § 242 HGB hat der Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. § 140 und § 141 AO über § 4 Abs. 1 EStG nehmen Unternehmer auch steuerlich in die Pflicht, Bilanzen aufzustellen. § 246 HGB regelt die Vollständigkeit sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden, § 247 und folgende Paragrafen den Inhalt und einzelne Posten der Bilanz, § 5 EStG bildet dazu das steuerliche Gegenstück. Bilanzansätze und Bewertungsvorschriften sind ebenfalls in den Einkommensteuerrichtlinien nachzulesen. § 7g Abs. 1 EStG behandelt den Investitionsabzugsbetrag, Zweifelsfragen behandelt das BMF, Schreiben v. 20.3.2017, BStBI. 1 20171 S. 423. Die gesetzlich gültigen Umsatzsteuersätze sind im § 12 UStG geregelt; die befristete Absenkung des Regelsteuersatzes und des ermäßigten Steuersatzes ist in § 28 Abs 1 bis 3 UStG festgeschrieben. Das Bundesministerium der Finanzen hat zur Absenkung der Umsatzsteuersätze ein BMF-Schreiben vom 30.06.2020 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 30.06.2020, III C 2, – S 7030/20/10009 :004). Die Differenzbesteuerung ist nach § 25a UStG geregelt.

Worauf beim Abstimmen der Erlöskonten zu achten ist

Im Regelfall wurden viele Erlöskonten bereits im Zuge der Abstimmung von Bestands- und Umsatzkonten mit abgestimmt. Hierbei korrigierte Fehler haben auch gleich die entsprechenden Erlöskonten berichtigt. Daher ist die nachfolgende Überprüfung der Erlöskonten auf die verbleibenden Buchungen zu begrenzen und somit in der Regel etwas einfacher.

Insbesondere für das Abschlussjahr 2020 stehen den Rechnungswesen-Praktikern durch die befristete Absenkung der Umsatzsteuer jedoch noch einige Besonderheiten bevor. Denn es gilt, nicht nur in den Übergangszeiträumen Juli 2020 und Dezember 2020 ein Augenmerk auf die jeweils gültigen und anzuwendenden Steuersätze zu legen. Auch im Rahmen der Abstimmung der Erlöskonten stehen Änderungen der gewohnten Abläufe bevor.

Für die Neuerungen im Rahmen der Abstimmarbeiten ist zu prüfen, ob in den Buchhaltungssystemen für die korrekte Abwicklung der verminderten Umsatzsteuersätze (Regelsteuersatz und ermäßigter Steuersatz) neue Erlöskonten mit entsprechender Steuerautomatik erforderlich waren. In diesem Fall sind für Vorjahresvergleiche und die Ermittlung von Verhältniszahlen eben diese Zusatzkonten mit einzubeziehen. Konnten hingegen die bestehenden Erlöskonten weiterverwendet werden, da der jeweils gültige Umsatzsteuersatz bei den entsprechenden Buchungen über das Beleg- oder Leistungsdatum gesteuert wurde, sind die Abstimmarbeiten einfacher durchzuführen. In diesem Fall gestaltet sich jedoch die Umsatzsteuerverprobung aufwändiger.

Arbeitsschritte erledigt
Sind alle ausgestellten Rechnungen des Geschäftsjahres, ggfs. in Fremdprogrammen erstellt, als Erlösbuchung erfasst worden?
Sind alle ausgewiesenen Umsatzerlöse auch korrekt? Ist die jeweilige vertraglich geschuldete Leistung erbracht worden (Vollzug des Gefahrenübergangs bei Lieferungen oder Abnahme bei Werkverträgen)?
Ist die jeweilige vertraglich geschuldete Leistung noch nicht erbracht worden, sind entsprechende (Teil-) Zahlungen von Kunden als erhaltene Anzahlungen auf speziellen Konten auszuweisen. Prüfen Sie, ob Anzahlungen vorliegen und korrekt verbucht wurden. Aufgrund der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer können bei mehreren Anzahlungen unterschiedliche Umsatzsteuersätze zur Anwendung kommen.
Im Abschlussjahr 2020 wurden ggf. durch die befristete Absenkung der Umsatzsteuer neue Erlöskonten mit automatischer Umsatzsteuerermittlung bebucht. Dies ist u. a. beim Vorjahresvergleich zu berücksichtigen.
Achten Sie darauf, dass die Erlöse nach umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten auf getrennten (Automatik-) Konten korrekt erfasst sind. Sofern die Umsatzerlöse auf einzelnen (Unter-) Konten nach verschiedenen Warengruppen oder Dienstleistungen verbucht wurden, kann zum Jahresende in Erwägung gezogen werden, diese Aufgliederung wieder aufzulösen, damit Außenstehende (Banken, Wettbewerber, Lieferanten etc.) nicht ungewollte Transparenz erhalten.
Sind Vorgänge auf steuerfreien Erlöskonten tatsächlich steuerfrei oder liegen ggf. Fehlbuchungen vor?
Wurden Reverse-Charge-Umsätze (Leistungsempfänger schuldet Umsatzsteuer) erzielt, beispielsweise bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten oder Tablet-PCs, sollte geprüft werden, ob die Buchungen auf den entsprechenden Automatikkonten oder mit den korrekten Buchungsschlüsseln gebucht wurden?
Klären Sie ungewöhnlich hohe Sollbuchungen auf Erlöskonten und auffällige Bank- und Forderungsumsätze in gleicher Höhe ab, ob tatsächlich Umsatz storniert bzw. doppelt erzielt wurde.
Buchen Sie auch Bagatellerlöse, wie etwa "Erlöse Leergut", "Erlöse Abfallverwertung" und "Provisionserlöse", auf "Umsatzerlöse" um, wenn es nicht Ihr wesentliches Geschäft ist.
Bereiten Sie für den Abschluss zu den Auslandsumsätzen die Ausfuhrbescheinigungen und zu den EU-Umsätzen ordnungsmäßige Rechnungen und Versandnachweise oder Gelangensbestätigungen vor. Die entsprechenden Erlöskonten sind ebenso auf "Ausreißer" hin zu prüfen.
Wurde im Abschlussjahr Anlagevermögen bar oder unbar veräußert, sind die entsprechenden Erlöse auf speziellen Erlöskonten ggf. unterschieden nach Buchgewinn oder -verlust auszuweisen. Prüfen Sie, ob dies korrekt gebucht wurde.
Hat das Unternehmen eine Corona-Sofortmaßnahme des Bundes oder der Länder erhalten, ist diese ertragswirksam unter den sonstigen (unregelmäßigen) betrieblichen Erträgen auszuweisen. Bei anderen Unterstützungsmaßnahmen ist für jeden individuellen Einzelfall die buchhalterische Abbildung zu prüfen.

Tab. 1: Arbeitsschritte beim Abstimmen der Umsatzerlöse und sonstigen betrieblichen Erträge

Praxis-Beispiel

Kontrolle bei steuerfreien Lieferungen
Auf der Rechnung an einen italienischen Selbstabholer und Einmalkunden fehlen sowohl die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden als auch eine Gelangensbestätigung, die für die Umsatzsteuer den Nachweis liefern kann, dass die Ware nach Italien befördert wurde.
Die an sich steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung über 2.000 EUR ist auf Grund der Nichterfüllung der umsatzsteuerlichen Voraussetzungen auf das Konto "Erlöse aus im Inland steuerpflichtigen EU-Lieferungen" umzubuchen.
Hinweis:
Im Buchungsvorschlag wurde ein Umsatzsteuersatz von 19 % verwendet. Im Zuge der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer gilt für alle in der Zeit von 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführten Lieferungen der abgesenkte Umsatzsteuersatz von 16 %.

So buchen Sie richtig

Buchung im Inland steuerpflichtiger EU-Lieferungen
Buchungsvorschlag SKR...

Erscheint lt. Verlag 27.10.2020
Verlagsort Freiburg
Sprache deutsch
Themenwelt Recht / Steuern Steuern / Steuerrecht Bilanzrecht / Bilanzsteuerrecht
Schlagworte Anhang • Bilanzierung • Corona • Covid-19 • Dennerlein • Handelsrecht • IDW • Jahresabschluss • Lagebericht • Pandemie • Steuerbilanz • Steuerrecht • Wertaufhellung
ISBN-10 3-7910-5088-5 / 3791050885
ISBN-13 978-3-7910-5088-1 / 9783791050881
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