Unterhalt an bedürftige Personen (eBook)

als außergewöhnliche Belastungen absetzen
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2023 | 1. Auflage
58 Seiten
Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlagsgesellschaft
978-3-86817-222-5 (ISBN)

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Unterhalt an bedürftige Personen -
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Zahlen Sie einer Person Unterhalt, können Sie die Unterstützungszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dabei ist zu unterscheiden, ob Sie - einem unterhaltsberechtigten Angehörigen Hilfe zur Deckung seines normalen Lebensunterhaltes gewähren, also Unterkunft, Kleidung, Ernährung usw. gewähren oder - eine Ihnen nahestehende Person, der Sie besonders verpflichtet sind, in einer besonderen Lebenslage unterstützen, zum Beispiel bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit.Tragen Sie für einen unterhaltsberechtigten Angehörigen Kosten für normalen Unterhalt, dann dürfen Sie diese Kosten bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art geltend machen. Greifen Sie hingegen jemandem in einer besonderen Notlage finanziell unter die Arme, dann kommt der Abzug der Unterhaltsleistungen in besonderen Fällen als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art infrage. Wenn Sie sowohl normalen als auch besonderen Unterhalt tragen, müssen Sie konkret zuordnen, welche Beträge wie abziehbar sind. Manchmal sind in einem Betrag beide Leistungen enthalten. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, damit Ihr Steuerabzug möglichst hoch ausfällt.

Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlagsgesellschaft mbH - Kompetent in Steuern und Geld! Seit 45 Jahren ist die Akademische Arbeitsgemeinschaft unabhängiger Informationsdienstleister in den Bereichen Steuern & Finanzen. Über das klassische Verlagsprogramm mit Loseblattwerken, Büchern und Broschüren hinaus setzt das Unternehmen zunehmend auf Software-Produkte und digitale Inhalte in Form von E-Books und Einzelbeiträgen. Das bekannteste Produkt aus dem Hause der Akademischen Arbeitsgemeinschaft ist die Steuersoftware 'SteuerSparErklärung'. Unser Team aus Steuerberatern, Profis aus der Finanzverwaltung und Wirtschaftsredakteuren stellt gemeinsam mit externen Experten die oft komplizierten Sachverhalte verständlich dar. Sie gewähren die Qualität, Seriosität und Aktualität der Informationen. Seit Mitte 1997 gehört die Akademische Arbeitsgemeinschaft zur Fachverlagsgruppe Wolters Kluwer. Das Unternehmen mit Hauptsitz in Amsterdam (Niederlande) ist weltweit mit Verlagen in den Bereichen Recht, Wirtschaft, Steuern, Bildung, Medizin und Wissenschaft tätig. Unsere Philosophie: Wissen, was zu tun ist. Alle Produkte und Informationen des Verlages haben ein Ziel: Sie bieten Hilfe zur Selbsthilfe für den Verbraucher und gehen dabei weit über die reine Wissensvermittlung hinaus. Vielmehr findet der Leser Informationen und konkrete Lösungen für seine individuellen Probleme und Lebenssituationen, ohne selbst lange recherchieren zu müssen. Unsere Mitarbeiter Das Redaktions-Team aus Steuerberatern, Profis aus der Finanzverwaltung, Rechtsanwälten, Richtern und Wirtschaftsredakteuren stellt die oft sehr komplizierten Sachverhalte verständlich dar. Sie gewährleisten Qualität, Seriosität und Aktualität der Informationen. Über die Hälfte der Mitarbeiter sind in den Bereichen Kundenberatung, technische Hotline und Kundenbetreuung tätig und sind so mit ihrem Ohr immer am Kunden. Anfragen, Anregungen, Bestellungen und sonstige Kundenwünsche werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schnell und zuverlässig erledigt. Unsere Kunden Die Akademische Arbeitsgemeinschaft richtet sich mit ihren Produkten an alle Privatpersonen, die ihre persönlichen Angelegenheiten in den Bereichen 'Steuern, Geld und Recht' gerne selbst in die Hand nehmen. Der enge Dialog mit unseren Kunden hilft unseren Experten bei der Weiterentwicklung unserer Produkte. Nicht von ungefähr sehen sich viele unserer langjährigen Leser als Mitglied der Akademischen Arbeitsgemeinschaft. Darauf sind wir besonders stolz.

Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlagsgesellschaft mbH – Kompetent in Steuern und Geld! Seit 45 Jahren ist die Akademische Arbeitsgemeinschaft unabhängiger Informationsdienstleister in den Bereichen Steuern & Finanzen. Über das klassische Verlagsprogramm mit Loseblattwerken, Büchern und Broschüren hinaus setzt das Unternehmen zunehmend auf Software-Produkte und digitale Inhalte in Form von E-Books und Einzelbeiträgen. Das bekannteste Produkt aus dem Hause der Akademischen Arbeitsgemeinschaft ist die Steuersoftware "SteuerSparErklärung". Unser Team aus Steuerberatern, Profis aus der Finanzverwaltung und Wirtschaftsredakteuren stellt gemeinsam mit externen Experten die oft komplizierten Sachverhalte verständlich dar. Sie gewähren die Qualität, Seriosität und Aktualität der Informationen. Seit Mitte 1997 gehört die Akademische Arbeitsgemeinschaft zur Fachverlagsgruppe Wolters Kluwer. Das Unternehmen mit Hauptsitz in Amsterdam (Niederlande) ist weltweit mit Verlagen in den Bereichen Recht, Wirtschaft, Steuern, Bildung, Medizin und Wissenschaft tätig. Unsere Philosophie: Wissen, was zu tun ist. Alle Produkte und Informationen des Verlages haben ein Ziel: Sie bieten Hilfe zur Selbsthilfe für den Verbraucher und gehen dabei weit über die reine Wissensvermittlung hinaus. Vielmehr findet der Leser Informationen und konkrete Lösungen für seine individuellen Probleme und Lebenssituationen, ohne selbst lange recherchieren zu müssen. Unsere Mitarbeiter Das Redaktions-Team aus Steuerberatern, Profis aus der Finanzverwaltung, Rechtsanwälten, Richtern und Wirtschaftsredakteuren stellt die oft sehr komplizierten Sachverhalte verständlich dar. Sie gewährleisten Qualität, Seriosität und Aktualität der Informationen. Über die Hälfte der Mitarbeiter sind in den Bereichen Kundenberatung, technische Hotline und Kundenbetreuung tätig und sind so mit ihrem Ohr immer am Kunden. Anfragen, Anregungen, Bestellungen und sonstige Kundenwünsche werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern schnell und zuverlässig erledigt. Unsere Kunden Die Akademische Arbeitsgemeinschaft richtet sich mit ihren Produkten an alle Privatpersonen, die ihre persönlichen Angelegenheiten in den Bereichen "Steuern, Geld und Recht" gerne selbst in die Hand nehmen. Der enge Dialog mit unseren Kunden hilft unseren Experten bei der Weiterentwicklung unserer Produkte. Nicht von ungefähr sehen sich viele unserer langjährigen Leser als Mitglied der Akademischen Arbeitsgemeinschaft. Darauf sind wir besonders stolz.

Unterhalt an bedürftige Personen: Hier winken Steuerentlastungen

Einführung

Unterstützen Sie jemanden in finanzieller Not, dann ist das eigentlich Ihr »Privatvergnügen«. Dennoch lässt Vater Staat in bestimmten Fällen den Abzug von Unterstützungsleistungen in gewissem Rahmen zu.

Beim Empfänger unterliegen weder der normale Unterhalt noch der besondere Unterhalt der Einkommensteuer.

  • Erster Fall:

    Sie tragen normalen Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person. Hierzu zählen Kosten für Unterkunft, Kleidung, Ernährung etc. Begünstigt sind auch Aufwendungen für die Berufsausbildung des Empfängers, zum Beispiel für Studiengebühren, Fachliteratur, Fernkurse oder das Semesterticket.

    Diesen Fall hat der Gesetzgeber konkret in § 33a Abs. 1 EStG definiert: Normalen Unterhalt dürfen Sie als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art geltend machen.

    Ihre Aufwendungen sind jedoch nur abziehbar, soweit der Empfänger bedürftig ist. Um diese Steuervergünstigung zu bekommen, sind die Anspruchsvoraussetzungen und in den meisten Fällen auch die Aufwendungen nachzuweisen.

Abziehbar ist maximal der Unterhaltshöchstbetrag von 9.408,– € im Jahr 2020, 9.744,– € im Jahr 2021 und 9.984,– € im Jahr 2022. Hinzu kommen noch die für den Empfänger aufgewandten Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung).

  • Zweiter Fall:

    Sie tragen besonderen Unterhalt für einen Unterhaltsberechtigten oder eine Ihnen nahestehende Person. Hierzu zählen Kosten, die in einer besonderen Lebenslage anfallen, zum Beispiel bei Krankheit.

    Dann zählen Ihre nachgewiesenen Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, soweit der Empfänger bedürftig ist (§ 33 EStG). Die Summe Ihrer außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art berücksichtigt der Finanzbeamte aber nur, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigt.

  • Dritter Fall:

    Sie tragen für den Betroffenen normalen und besonderen Lebensunterhalt. Dann müssen Sie die Kosten wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung aufteilen. Besonderheiten sind bei krankheits-, behinderungs- oder pflegebedingter Heimunterbringung eines Angehörigen zu beachten.

Den normalen Unterhalt machen Sie jeweils in der »Anlage Unterhalt« geltend. Anhand Ihrer Angaben prüft der Finanzbeamte, ob die Voraussetzungen für den Abzug des Unterhaltsfreibetrags erfüllt sind. Es geht also um den Nachweis, wen Sie wie lange unterstützt haben, dass Unterhaltspflicht besteht, wie hoch Ihre Unterstützungsleistungen sind und dass der Empfänger bedürftig ist.

Die »Anlage Unterhalt« müssen Sie von der »Anlage U« unterscheiden. Die »Anlage U« benötigen geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eheleute für das sog. »Realsplitting«.

Ihre Aufwendungen für den besonderen Unterhalt gehören nicht in die »Anlage Unterhalt«. Diese Aufwendungen geben Sie bitte auf der »Anlage Außergewöhnliche Belastungen« an.

1   Normaler Lebensunterhalt

1.1   Wer darf steuerbegünstigt unterstützt werden?

Nicht jede Unterhaltszahlung ist steuerlich begünstigt. Die gesetzliche Unterhaltspflicht spielt hier eine große Rolle, ist aber nicht immer Voraussetzung für den Abzug Ihrer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen.

Im Folgenden geht es um Personen, für die häufig Unterstützungsleistungen gezahlt werden. Wir informieren Sie über die zu beachtenden Einzelheiten.

1.1.1   Die Voraussetzungen

Gesetzliche Unterhaltspflicht

Abzugsfähig sind Unterstützungsleistungen an Personen, die Ihnen oder Ihrem Ehepartner gegenüber

  • entweder gesetzlich unterhaltsberechtigt

  • oder den gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellt sind.

Eine Unterhaltspflicht muss nach deutschem Recht bestehen – also nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bzw. dem Lebenspartnerschaftsgesetz (R 33a.1 Abs. 1 Satz 1 EStR). Gesetzlich unterhaltsberechtigt bzw. -verpflichtet sind Verwandte in gerader Linie (§ 1589 Satz 1 BGB), wie Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern und Ehegatten untereinander.

Zwischen in der Seitenlinie verwandten Personen (§ 1589 Satz 2 BGB), wie etwa Geschwister, Cousin/-e, Tante, Onkel, Neffen und Nichten, und auch gegenüber Verlobten besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht.

Unterstützungsleistungen sind darüber hinaus nur dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn eine konkrete Unterhaltspflicht nach §§ 1602ff. BGB besteht (BFH-Urteil vom 5.5.2010, VI R 29/09, BStBl. 2011 II S. 116). Der BFH nennt dies die sog. »konkrete Betrachtungsweise«. Sie bedeutet:

  • Die Ursachen für die konkrete Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers sind grundsätzlich unerheblich.

  • Bedürftigkeit liegt vor, wenn die unterstützte Person weder Vermögen hat noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt.

  • Mögliche Einkünfte aus einer unterlassenen Erwerbstätigkeit stehen der Bedürftigkeit entgegen. Insbesondere für volljährige Kinder besteht eine Erwerbsobliegenheit.

    Hiervon gibt es Ausnahmen wegen besonderer Umstände, wie zum Beispiel Alter, Krankheit, Behinderung oder Arbeitslosigkeit trotz ordnungsgemäßer Bemühung um eine Beschäftigung. Das Finanzamt darf allerdings die Anforderungen nicht überspannen. Die Einkünfte müssen von der unterstützten Person objektiv erzielbar sein, was von ihren persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiografie, Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (FG Köln vom 6.11.2013, 3 K 2728/10; Az. der Revision VI R 5/14).

Von dieser konkreten Betrachtungsweise gibt es zwei wichtige Ausnahmen, bei der eine Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach für den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen reicht, eine konkrete Unterhaltspflicht also nicht erforderlich ist:

  • Die unterstützte Person lebt im Inland.

    Hier wendet die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH nicht an (R 33a.1 Abs. 1 Satz 4 EStR).

  • Auch bei Unterhaltszahlungen an eine im Ausland lebende Ehefrau ist weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit zu prüfen. Denn anders als Verwandtenunterhalt wird Ehegattenunterhalt auch jenseits der Bedürftigkeit geschuldet (BFH-Urteil vom 5.5.2010, VI R 5/09, BStBl. 2011 II S. 115). 

Eine konkrete Unterhaltsverpflichtung ist in jedem Fall bei Steuerpflichtigen zu prüfen, die einer Person unter die Arme greifen, die außerhalb der EU und des EWR lebt (Ausnahme: Ehegatten). Denn die Urteile sind zu solchen Auslandssachverhalten ergangen.

Die Finanzverwaltung prüft die konkrete Unterhaltsverpflichtung auch in Fällen, in denen eine Person (Ausnahme: Ehegatten) in der EU bzw. im EWR unterstützt wird (H 33a.1 (Unterhaltsberechtigung) EStH). Denn sie will nur in Inlandsfällen und bei Ehegatten an der günstigeren abstrakten Betrachtungsweise festhalten.

Identifikationsnummer

Achtung: Unterhaltsleistungen sind ab 2015 nur dann abzugsfähig, wenn Sie die steuerliche Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers in Ihrer Steuererklärung angeben. Die unterhaltene Person ist verpflichtet, Ihnen diese mitzuteilen.

Kommt die von Ihnen unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, sind Sie berechtigt, bei dem für Sie zuständigen Finanzamt nach der Identifikationsnummer des Empfängers zu fragen.

Findet der Unterhaltsempfänger die Nummer nicht mehr, kann er sich an das Bundeszentralamt für Steuern wenden. Auf der Internetseite...

Erscheint lt. Verlag 1.1.2023
Verlagsort Mannheim
Sprache deutsch
Themenwelt Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Geld / Bank / Börse
Sachbuch/Ratgeber Beruf / Finanzen / Recht / Wirtschaft Steuern / Steuererklärung
Schlagworte außergewöhnlichen Belastungen • bedürftige Personen • Behinderung • Berechnungsschemata • besonderer Unterhalt • Heimkosten • Katastrophenfälle • Krankheit • Pflegebedürftigkeit • Unterhalt • Unterhaltsberechtigter • Unterhaltsempfänger • Unterstützungsleistungen
ISBN-10 3-86817-222-X / 386817222X
ISBN-13 978-3-86817-222-5 / 9783868172225
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